Allgemeine geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(AGB)
1.GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHAFTSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Arbeitnehmerüberlassung durch die IN
MedCare GmbH ausschließlich. Sollte der Geltung widersprochen werden. hat IN MedCare
das Recht, sich vom Vertrag zu lösen, ohne dass Ansprüche seitens des Entleihers entstehen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Verbindung mit einem Rahmenvertrag Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträgen
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne von § 12 AÚG.
2 . ERLAUBNIS, TARIFBINDUNG
TN MedCare ist im Besitz einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß §
1 AÜG. Für die von TN MedCare als Zeitarbeitnehmer beschäftigten Mitarbeiter (m/w/d), im
Folgenden geschlechtsneutral als Zeitarbeitnehmer bezeichnet, finden die zwischen dem
Bundesarbeitgeberverband der Personal-dienstleister e.V. (BAP) und den
Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge
Zeitarbeit (diese wurden vom Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA)
als Rechtsvorgänger des BAP mit den DGB-Mitgliedgewerkschaften geschlossen) in ihrer
jeweils gültigen Fassung und ergänzt durch Ergänzungstarifverträge über Branchenzuschläge
Anwendung
3 . STELLUNG DER MITARBEITER
TN MedCare GmbH ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers gemäß
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem
Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der
Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
4 . EINSATZ
Personalanforderungen durch den Entleiher erfolgen unter Angabe eines genauen
Anforderungsprofils bei der zuständigen TN MedCare -Niederlassung. Nimmt der
Zeitarbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist TN MedCare bemüht,
eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird TN MedCare von der
Überlassungsverpflichtung befreit. Wenn der Entleiher berechtigterweise die Leistung eines
Zeitarbeitnehmers beanstandet und er IN MedCare während der ersten 4 Stunden nach
Arbeitsantritt davon unterrichtet, werden bis zu 4 Stunden der Arbeitszeit nicht in Rechnung
gestellt. TN MedCare wird im Rahmen gegebener Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.
5 . PFLICHTEN DER TN MEDCARE
TN MedCare wird allen Pflichten eines Arbeitgebers nachkommen und insbesondere die
Lohnsteuer und Sozialabgaben ordnungsgemäß abführen. TN MedCare und der überlassene
Zeitarbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers
verpflichtet. Die Parteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen
einzuhalten.
6 . PFLICHTEN DES ENTLEIHERS
Der Entleiher versichert, im Besitz der notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sein
und die für seinen Betrieb geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
nach dem Arbeits-schutz- und Arbeitszeitgesetz, einzuhalten. Der Entleiher verpflichtet sich,
Zeitarbeitnehmer nur am vereinbarten Einsatzort und im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit
einzusetzen. Vor Beginn der Beschäftigung beziehungsweise bei Veränderungen im
Arbeitsbereich des Zeitarbeit-nehmers wird dieser, sowie die TN MedCare vom Entleiher
über alle Gefahren sowie über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und vorhandenen
Sicherheitseinrichtungen unterrichtet. Der Entleiher verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen,
dass am vorgesehenen Tätigkeitsort Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe auch den
Leiharbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung stehen. Bei Arbeitsunfällen von
Zeitarbeitnehmern ist der Entleiher verpflichtet, TN MedCare unverzüglich zu
benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.
Der Entleiher gestattet TN MedCare nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Arbeitsplatz,
um sich von der Einhaltung der sicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.
8 . VERRECHNUNGSSATZ, RECHNUNGSSTELLUNG
Der Verrechnungssatz basiert auf der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Soweit im
Rahmenvertrag nicht anderweitig vereinbart, werden zusätzlich zum Verrechnungspreis daher
folgende Zuschläge zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.
Überstunden ab der 40.01 Stunde/Woche 25%
Feiertagszuschlag 125%
Samstagszuschlag 50%
Sonntagsarbeit 100%
Spätschichtzuschlag 25%
Nachtarbeitszuschlag 25%
Am 24.12. sowie 31.12 in der Zeit ab 12:00 Uhr erbrachte Arbeitsstunden gelten als
Feiertagsarbeit und sind entsprechend der obigen Tabelle zuschlagspflichtig
Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr geleistete Arbeit. Beim
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Dies gilt nicht für
Zuschläge aufgrund Mehrarbeit.
Die Rechnungsstellung durch TN Medeare erfolgt, soweit nicht anders geregelt, aufgrund
vom Entleiher täglich abzuzeichnender Stundennachweise; darin sind alle Stunden zu
bescheinigen. die der Zeitarbeitnehmer dem Entleiher zur Verfügung stand. TN MedCare
rechnet wöchentlich ab. wobei die Rechnungen innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zur Zahlung fällig sind.
9 . LEISTUNGSHINDERNISSE
Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung sowie bei höherer Gewalt kann
TN MedCare die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigern und wird insoweit von der
Pflicht zur Leistung befreit. TN MedCare ist in diesen Fällen berechtigt, die Einzelaufträge
mit einer Frist von 1 (einem) Werktag zu kündigen. Im Falle eines Arbeitskampfes überlässt
IN MedCare keine Zeitarbeitnehmer.
1 0 . HAFTUNG
IN MedCare haftet für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Zeitarbeitnehmer in Bezug auf
die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung von TN MedCare ist begrenzt auf Schäden.
die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieser Auswahlverpflichtung
entstehen. Der Zeitarbeitnehmer übt seine Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht des Entleihers
aus. TN MedCare haftet daher nicht für Schäden. die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder
anlässlich seiner Tätigkeit verursacht.
Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers Ansprüche gegen IN MedCare
oder deren Zeitarbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, TN MedCare und deren
Zeitarbeitnehmer freizustellen. Der Entleiher darf den Zeitarbeitnehmer nicht mit
Geldangelegenheiten. Wertpapieren. Schmuck und sonstigen Wertgegenständen betrauen.
Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher:
11 . VERMITTLUNG
Der Begriff des Entleihers / Kunden umfasst innerhalb Ziffer 1 auch mit dem Entleiher /
Kunden verbundene Unternehmen im Sinne der §$ 15 ft. Aktiengesetz
11.1. Direkte Personalvermittlung (= Vermittlung)
Schließt der Entleiher / Kunde vor der Überlassung mit einem von TN MedCare vorgestellten
Bewerber (m/w/d) / Zeitarbeitnehmer einen Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag.
so erhält TN MedCare ein Vermittlungshonorar in Höhe von 33% der zwischen dem Entleiher
/Kunden und dem Bewerber (m/w/d) / Zeitarbeitnehmer vereinbarten Jahresbruttovergütung
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Jahresbruttovergütung umfasst alle
Zahlungen. die innerhalb eines Jahres im Rahmen des Arbeitsverhältnisses an den Bewerber
(m/w/d) / Zeitarbeitnehmer erfolgen, einschließlich Gratifikationen, Urlaubsgeld. Boni,
Dienstwagen sowie andere betriebliche Vergünstigungen (Kantinennutzung,
Gesundheitsbenefits etc.). Die Vermittlungsprovision wird bei Vertragsantritt des Vermittelten
fällig. Der Entleiher / Kunde verpflichtet sich. TN MedCare unverzüglich nach
Vertragsschluss mit dem Bewerber (m/w/d) / Zeitarbeitnehmer das Bruttojahresgehalt
mitzuteilen.
11 . 2 . Indirekte Personalvermittlung
Geht der Entleiher mit einem Zeitarbeitnehmer von TN MedCare während eines bestehenden
Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses oder bis zu sechs Monate danach ein Arbeits-,
Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis ein, erhält IN MedCare ein Vermittlungshonorar
entsprechend der ununterbrochenen Überlassungsdauer beim Entleiher. Besteht zwischen der
Anstellung des Zeitarbeitnehmers und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer
zeitlicher Zusammenhang, ist der Verleiher dennoch berechtigt, ein Vermittlungshonorar zu
verlangen, wenn die vorangegangene Überlassung ursächlich für die Anstellung gewesen ist.
Es wird grundsätzlich vermutet, dass die Überlassung für die Anstellung des
Zeitarbeitnehmers ursächlich gewesen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem
Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten
Überlassung begründet wird. Dem Entleiher wird gestattet, den Gegenbeweis zu führen und
sich hierdurch von seiner Zahlungspflicht zu befreien.
Das Gleiche gilt für Zeitarbeitnehmer, die nach Beendigung des
Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses als freie Mitarbeiter oder als Selbständige
überwiegend für den Entleiher tätig werden. Das Überwiegen einer Tätigkeit für den Entleiher
Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Verleiher folgendes Vermittlungshonorar (jeweils
zzgl. gesetzlicher MwSt.):
Überlassungsdauer: Bis 3 Monate Überlassungsdauer
Vermittlungshonorar: 3,2 Bruttomonatsgehälter
Überlassungsdauer: Bis 6 Monate Überlassungsdauer
Vermittlungshonorar: 2,4 Bruttomonatsgehälter
Überlassungsdauer: Bis 9 Monate Überlassungsdauer
Vermittlungshonorar: 1,6 Bruttomonatsgehalt
Überlassungsdauer: Bis 12 Monate Überlassungsdauer
Vermittlungshonorar: 0,8 Bruttomonatsgehälter
Überlassungsdauer: Nach 12 Monaten
Vermittlungshonorar: kostenfreie Übernahme
Das Vermittlungshonorar berechnet sich dabei auf Grundlage des nach Übernahme durch den
Entleiher an den (ehem.) Zeitarbeitnehmer zu zahlenden Bruttomonatsgehaltes ohne
Nebenzuwendungen. Soweit der Entleiher mit dem (ehem.) Zeitarbeitnehmer kein
Monatsgehalt, sondern einen Stundenlohn vereinbart hat, tritt für die Berechnung des
Vermittlungshonorars an die Stelle des Bruttomonatsgehalts das Produkt aus dem
Bruttostundenlohn multipliziert mit der regelmäßigen Monatsarbeitszeit (Stunden) des
(ehem.) Zeitarbeitnehmers. Sollte der (ehem.) Zeitarbeitnehmer für den Entleiher als freier
Mitarbeiter oder Selbständiger tätig werden, tritt im Rahmen der Berechnung des
Vermittlungshonorars an die Stelle des Bruttomonatsgehalts bzw. des Bruttostundenlohns die
entsprechende Vergütung, die zwischen dem Entleiher und dem (ehem.) Zeitarbeitnehmer
vereinbart wird. Der Entleiher verpflichtet sich zur unverzüglichen Offenlegung des mit dem
(ehem.) Zeitarbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehaltes bzw. Bruttostundenlohns und
der regelmäßigen Monatsarbeitszeit des (chem.) Zeitarbeitnehmers gegenüber TN MedCare.
Sollte der Entleiher dieser Verpflichtung im Einzelfall pflichtwidrig nicht nachkommen, ist
IN MedCare berechtigt, das Bruttomonatsgehalt auf Basis vorliegender Informationen zum
Stundenlohn inkl. Zulagen/Zuschläge beim Entleiher zu berechnen. Als vorliegende
Informationen werden z.B. Vergleichs-entgelt-Meldungen, Equal Pay Informationen,
tarifvertragliche Informationen oder Auskünfte des vermittelten (ehem.) Zeitarbeitnehmers
herangezogen. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall gemäß nachstehender Formel: 4,33
Wochen x 40 Stunden x Bruttostundenlohn inkl. Zulagen/Zuschläge.
Sollten TN MedCare keine ausreichenden Informationen über den Bruttolohn beim Entleiher
vorliegen, ist TN MedCare alternativ berechtigt, das Bruttomonatsgehalt auf Basis der
eigenen zuletzt erfolgten Abrechnung herzuleiten. Die Berechnung erfolgt gemäß
nachstehender Formel: 4,33 Wochen x 40 Stunden x zuletzt geleisteter durchschnittlicher
Bruttostundenlohn inkl. Zulagen/Zuschläge des Zeitarbeitnehmers x Aufschlag 1,20.
Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt
der Übernahme des Zeitarbeitnehmers noch ein Arbeitsverhältnis mit TN MedCare besteht.
Im Fall von Übernahmen in ein Ausbildungsverhältnis wird der jeweils sich ergebende
Honorarsatz zu 50% angewendet. Im Fall von Übernahmen in ein Praktikumsverhältnis
(entgeltlich wie auch unentgeltlich) wird ein Pauschal-Honorar in Höhe von 500 Euro (zzgl.
MwSt.) abgerechnet.
12. KÜNDIGUNG
Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge / Aufträge können beiderseits mit einer Frist von 5
Arbeitstagen zum Wochenende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen
(fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wiehtiger Grund
liegt insbesondere vor bei einer fortgesetzten oder wiederholten Verletzung der
Vertragspflichten trotz vorangegangener schriftlicher Abmahnung oder bei einer wesentlichen
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen einer Vertragspartei (beispielsweise Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, erfolglose Pfändung oder erheblicher Rückstand
fälliger Zahlungsverpflichtungen). Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Eine gegenüber einem Zeitarbeitnehmer ausgesprochene Kündigung ist
unwirksam.
13. ANPASSUNG DES VERTRAGES
Bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, der für TN MedCare gültigen
Tarifverträge oder der Rechtsprechung verpflichten sich die Parteien, die betroffenen
Vertragsbedingungen entsprechend anzupassen.
Soweit tarifliche Entgelterhöhungen oder andere Umstände, die nicht von TN MedCare zu
vertreten sind, zu einer Kostensteigerung führen. kann TN MedCare die Verrechnungssätze
entsprechend anpassen.
14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die
Anderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die
betroffene Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen TN MedCare-Niederlassung. Ausschließlicher
Gerichtsstand ist Hanau HRB 99283. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des
Internationalen Privatrechts.
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